Das ist richtig. § 15 Abs. 1 S. 1 UStG (Vorsteuer) sagt - "Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: [...] Die Ausübung des Vorsteuerabzuges setzt voraus, das der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt."
Es kommt also auf das Rechnung "in der Hand haben an" und nicht auf die Zahlung (im Gegensatz zur Ausgangsrechnung). Und die sollte vorliegen, wenn der Kreditor erfasst wurde.
Off-topic: Gebucht werden muss formal nach dem Eingangsdatum der Rechnung, nicht nach dem Rechnungsdatum. Die Verwendung eines Eingangsstempels sorgt mithin regelmäßig dafür, dass bei den entsprechenden Rechnungen erst einen Monat später die Vorsteuer gezogen werden darf (bsp. Rechnungsdatum 28. März, Eingangsstempel 1. April, Vorsteuer darf erst im April gezogen werden). Stempel machen also nicht immer Sinn ;)
Beste Grüße
bengoshi